VERKÄUFE IM WERKSMAS

Holzverkauf mit „nachträglicher Ermittlung des Verkaufsmaßes“, also Vermessung im Werk, ist deutlich komplexer als Waldmaßverkäufe. Zuerst wird die Form der Besicherung geprüft und besichert. Im Falle von Abschlagszahlungen sind die Lose erst dann abfuhrberechtigt, wenn der Abschlag geleistet ist. Danach folgt die Anlieferung des Holzes ins Werk.

In den Sommermonaten müssen die Vermessungsprotokolle spätestens 6 Wochen, in den Wintermonaten spätestens 8 Wochen nach Erteilung der Abfuhrfreigabe bei der FBG vorgelegt werden. Diese Frist wird vor allem im späten Winter und im Frühjahr von vielen Firmen nicht eingehalten, da in dieser Zeit regelmäßig mehr Holz auf dem Markt ist als die Fuhrbranche in die Werke verbringen und die Werke selbst aufnehmen können. Regelmäßig mahnt die FBG in diesem Zeitraum Abfuhr und Vermessung an!

Sind die Vermessungsprotokolle bei der FBG eingetroffen, werden diese geprüft und mit dem waldseitigen Kontrollmaß verglichen. Wenn die Messdaten vollständig sind und die Prüfung keine weiteren Fragen aufwirft werden die Werksdaten fakturiert und es wird eine Rechnung erstellt. Die Kunden haben danach Zahlungsziele je nach Vereinbarung im Liefervertrag.

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