Die Waldbesitzenden im Landkreis Tuttlingen haben die Möglichkeit umfangreiche Fördermittel für die nachhaltige Waldwirtschaft zu beantragen.
Mit der Novellierung der forstlichen Förderrichtlinie des Landes Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft, VwV NWW) im Jahr 2020, steht den Waldbesitzenden eines der umfangreichsten forstlichen Förderprogramme zur Verfügung.

Weitere Fördermöglichkeiten im Wald, können durch das vom Bund eingeführte Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ gewährt werden.

Informationen zur forstlichen Förderung nach VwV NWW (Förderprogramm Baden-Württemberg)

Wiederbewaldungsmaßnahmen können ab sofort wieder gefördert werden. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem zuständigen Revierleitenden oder dem Sachgebiet forstliche Förderung am Kreisforstamt auf.
Aufgrund von Änderungen bezüglich der Mittelherkunft forstlicher Fördergelder sowie eine dadurch bedingte Überarbeitung der zugrundeliegenden Verwaltungsvorschrift (VwV-NWW) sind aktuell lediglich Gelder für Wiederbewaldungsmaßnahmen abrufbar. Für alle anderen Fördertatbestände können aktuell keine Förderanträge gestellt werden. Sobald dem Kreisforstamt neue Informationen vorliegen, teilen wir Ihnen dies auf unserer Homepage mit.

Die Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft, VwV NWW des Landes Baden-Württembergs ist in mehrere Teile untergliedert. In folgenden Bereichen können Förderanträge gestellt werden:

  • Teil A: Förderung von Erstaufforstungen
  • Teil B: Förderung einer naturnahen Waldwirtschaft (Pflanzung, Junbestandspflege, etc.)
  • Teil C: Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
  • Teil D: Förderung forstwirtschaftlicher Infrastruktur (Wegebaumaßnahmen)
  • Teil E: Vertragsnaturschutz – derzeit ausgesetzt!
  • Teil F: Förderung der Beseitigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald (Aufarbeitung von Schadhölzern, Borkenkäfermonitoring, Wiederbewaldung, etc.)
  • Teil G: Förderung der Schutz- und Erholungsfunktion im Wald

Bitte nehmen Sie vor jeder Antragsstellung mit Ihrem zuständigen Revierförster oder dem Sachgebiet forstliche Förderung des Kreisforstamtes Tuttlingen Kontakt auf, um etwaige Fragen vorab klären zu können.
Die Antragsstellung muss rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der unteren Forstbehörde Tuttlingen erfolgen. Andernfalls kann der Antrag nicht vom Regierungspräsidium Freiburg genehmigt werden.

Die Förderanträge der Verwaltungsvorschrift
Nachhaltige Waldwirtschaft, VwV NWW des Landes Baden-Württembergs sind immer
gleich aufgebaut. Folgende Angaben müssen von Ihnen getätigt werden:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Waldbesitzers / Antragsstellers
  • Sind Fördertatbestände nicht im Alleineigentum, muss eine Einverständniserklärung und Zeichnungsberechtigung aller Eigentümer beigefügt werden
  • Forstbetriebsfläche (alle forstlichen Flurstücke zusammengerechnet)
  • Forstbetriebsnummer (wird von der unteren Forstbehörde vergeben)
  • Unternehmensnummer (wird vom Landwirtschaftsamt vergeben)
  • Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Ausnahme Teil F)
  • Original Unterschrift
  • Für jeden Maßnahmenbereich den Sie sich fördern lassen möchten, müssen Sie unterschiedliche Angaben tätigen. 

Wiederbewaldungsmaßnahmen können ab sofort wieder gefördert werden!

Bei der Erst- und Wiederaufforstung sowie der
Wiederbewaldung von Wäldern müssen folgende Vorgaben beachtet werden:

  • Mindestanteil von 40 % Laubholz (Ausnahme: Bei einem
    Weißtannenanteil von mind. 30 % genügt ein Anteil von mind. 30 % Laubholz)
  • Anteil von nicht-heimischen Baumarten (z.B. Roteiche,
    Douglasie) liegt bei maximal 49 % der Pflanzfläche
  • Anbau von bestimmten Baumarten aufgrund negativer
    Anbauerfahrungen nicht förderfähig (z.B. Robinie, Küstentanne, Weymouthskiefer)
  • Zusammenhängende Mindestfläche von 1.000 m2
  • Das Land Baden-Württemberg gewährt einen Zuschuss für
    herkunftgesichertes Pflanzgut, welches nach ZüF Standard zertifiziert ist.

Für bestimmte klimaangepasste Baumarten wird ein Zuschuss für Wuchshüllen gewährt (Stiel- und Traubeneiche, Spitzahorn, Linde, Vogelkirsche, u.v.m).

Derzeit ist der Förderteil E Vertragsnaturschutz ausgesetzt. Informationen zum Vertragsnaturschutz werden wiedereingestellt, sobald Förderanträge vom Regierungspräsidium Freiburg bewilligt werden. 

Aktuell sind nur Wiederbewaldungsmaßnahmen zur Förderung freigegeben!

Der Förderteil F stellt in der Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft, VwV NWW des Landes Baden-Württembergs eine Besonderheit dar. Aufgrund einer pauschal vorliegenden Genehmigung des
vorzeitigen Maßnahmenbeginns, kann der Antragsteil F Förderung der Beseitigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald auch teilweise nachträglich gestellt werden.

Die Aufarbeitung von Schadhölzern muss allerdings rechtzeitig, vor Einschlagsbeginn beim Kreisforstamt Tuttlingen angemeldet werden. Bitte beachten Sie die Vorgaben der sogenannten formlosen Anzeige:

In schriftlicher Form einreichen (z.B. per E-Mail)

Folgende Informationen sollten enthalten sein:

  • Vollständiger Name des Waldbesitzenden
  • Forstbetriebsnummer und ggf. Unternehmensnummer
  • Auflistung der betroffenen Flurstücke
  • Voraussichtliche Schadholzmenge in fm
  • Voraussichtlicher Beginn der Schadholzaufarbeitung
  •  Schadursache (z.B.
    Sturm, Käfer)

Wenn möglich Kartenmaterial mit eingezeichneter Schadfläche

Bitte beachten Sie, dass das Fehlen dieser Anzeige zum Förderausschluss führen kann, da eine Überprüfung im Nachhinein nicht mehr gewährleistet ist. 

Bitte beachten Sie, dass die Maßnahme Aufarbeitung von Schadholz in direktem Zusammenhang mit Schadhölzern aus Extremwetterereignissen hervorgehen muss (Borkenkäfer, Sturm, Schneebruch, Dürre). Eine Aufarbeitung muss Waldschutzwirksam erfolgen, d.h. das Schadereignis darf nicht zu lange zurückliegen, sodass eine wirksame Bekämpfung des Borkenkäfers sichergestellt wird.

Der Maßnahmenbereich des Borkenkäfermonitoring sieht ebenfalls eine formlose Anzeige beim Kreisforstamt Tuttlingen vor. Grundlage der Förderung ist die kontrollierte Fläche in Hektar. Die Förderung kann einmal pro Jahr gewährt werden. Bitte beachten Sie hierbei das Merkblatt zum Borkenkäfermonitoring. Förderfähig sind Waldflächen die älter als 40 Jahre sind und bei denen der Nadelholzanteil mindestens 20 % beträgt. Ein geeigneter Nachweis ist dem Förderantrag beizulegen (z.B. Kartenmaterialien, Fotonachweise, etc.).

Wie bei den Antragsteilen A und B, besteht auch beim Antragsteil F ein Förderangebot für die Wiederbewaldung. Hier speziell für entstandene Schadflächen nach Extremwetterereignissen. Es ist darauf zu achten, dass die Förderung rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn beim Kreisforstamt Tuttlingen beantragt wird, da auch hier der vorzeitige Maßnahmenbeginn vom Regierungspräsidium Freiburg bewilligt werden muss.

Alle Informationen und Antragsunterlagen zur Förderrichtlinie Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft, VwV NWW des Landes Baden-Württembergs entnehmen Sie bitte folgender Internetseite. Hier finden Sie auch weitere Informationen, wie beispielsweise zum Thema Privatwaldbetreuung.

Informationen zum Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ (Bundesförderung)

Mit dem Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ setzte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im November 2022 ein neues Förderprogramm für Waldbesitzende in Kraft.
Insgesamt 11 (oder 12) Kriterien müssen von den Waldbesitzenden eingehalten werden, ab einer Waldfläche von > 100 Hektar, müssen zusätzlich 5 % der Betriebsfläche stillgelegt werden.

Alle notwenigen Informationen und den Online Antrag entnehmen Sie bitte der Internetseite 

 

Sie haben nach Ihrem Antrag von der FNR den Zuwendungsbescheid erhalten? Dann müssen Sie (innerhalb eines Jahres) …

  • die Selbstverpflichtungserklärung gegenüber PEFC zum Fördermodul ausfüllen und diese
  • zusammen mit dem Zuwendungsbescheid der FNR an die Geschäftsstelle der FBG senden

Alles weitere veranlasst die Geschäftsstelle der Forstbetriebsgemeinschaft.

Info: PEFC stellt pro Hektar Waldfläche, die über das Fördermodul gefördert werden 3,– €uro in Rechnung, innerhalb der 10-jährigen Laufzeit des Programm soll jeder teilnehmende Forstbetrieb mindestens ein Mal auditiert werden.

Weitere Informationen und nützliche Links zur forstlichen Förderung

Für Kartennachweise oder Flächenberechnungen steht Ihnen mit dem frei zugänglichen Geoportal Baden-Württemberg ein schlagkräftiges Tool zur Seite, welches Sie unter folgendem Link aufrufen können: (sidenav:menu)

Seit 2021 bietet Ihnen das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg eine Smartphone-App namens „WaldExpert“ kostenlos zur Verfügung (Android und iOS). Mit der App können Sie sich Informationen zu Ihrem Wald anzeigen lassen (z.B. Flurstücke, Grenzen, Rettungspunkte). Über verschiedene Karten Layer können Sie sich beispielsweise auch Luftbilder anzeigen lassen. Weitere Informationen finden Sie hier: 

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