ALLGEMEINE VERKAUFS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Der Metzger schließt zum Ende der Öffnungszeit sein Geschäft und schütz damit seine Ware vor fremdem Zugriff. Beim Holzverkauf ist das anders: Zugegeben ist das meiste Rohholz deutlich schwerer als ein Ring Schwarzwurst, aber es liegt eben frei zugänglich im Wald und ist dabei auch allerlei Schädlingen ausgesetzt. Und das haben Wurstwaren und Holz wieder gemeinsam: Beides ist verderbliche Ware!
Um diesen Umständen Rechnung zu tragen muss ein Holzverkäufer das BGB in bestimmten Bereichen durch Vertragsrecht und eigene Bedingungen ergänzen oder ersetzen. So regelt die „AVZ des Landkreises Tuttlingen für Holzverkäufe durch den Landreis Tuttlingen für Holz aus Kommunal- und Privatwald“ viele Dinge abweichend vom BGB – zur Sicherheit beider Vertragspartner:
Wie kommen Käufe zustande, wann darf Holz abgefahren werden und – ganz wichtig – wann findet der Gefahrenübergang statt? Wie laufen Zahlungen, wie lange sind die Zahlungsfristen, wie kann unbezahltes Holz bei Abfuhr besichert werden? Wie hat die Maßermittlung zu erfolgen und welche Fristen gibt es bei Abfuhr und Übersendung von Vermessungsdaten?
Antworten auf diese Fragen gibt die AVZ, ergänzende oder abweichende Regelungen sind zusätzlich in den Lieferverträgen möglich und üblich. Allein deshalb, weil für Stammholz ganz andere Verkaufsdetails wichtig sind als für Industrieholz, und für Waldmaßverkäufe andere als bei Werksmaßverkäufen.