Ein Polter wird an einem ganzjährig LKW-befahrbaren Waldweg aufgesetzt!

  • Ein LKW befahrbarer Waldweg
    • trägt ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis 44 t,
    • ist 3,50 m breit,
    • weist ein Lichtraumprofil von ebenfalls 3,5 m auf und
    • hat Kurven die einen Radius von 12 m nicht – oder nur im Ausnahmefall – unterschreiten
    • wird nach einem Hieb wieder so instandgesetzt, dass ein Befahren mit einem vollen LKW gefahrlos möglich ist
    • Polter, für die ein LKW den LKW-befahrbaren Waldweg verlassen muss (z.B. auf Wiesen oder entlang von unbefestigten Wiesenwegen) sind NICHT vermarktbar!
  • Polterung entlang öffentlicher Straßen: Darf aus verkehrsrechtlichen Gründen nur im Abstand von 7 m zum Fahrbahnrand erfolgen (bei einer Kranreichweite von 9 m bereits sehr knapp). Beim Poltern und beim Aufladen des Rundholzes sind Posten zu stellen. Ergo: Nicht entlang öffentlicher Straßen poltern!
  • Polterung auf Wiesen oder Ackerflächen: Vor allem im Frühjahr kann sich die Abfuhr verzögern und Polter bleiben in die Vegetationszeit hinein liegen, das gibt oft Ärger mit dem Bewirtschafter (Förderung!). Poltern auf landwirtschaftlich genutzten Flächen soll grundsätzlich unterbleiben (einzige Ausnahme: Holz das Ausgangs 3. oder im 4. Quartal verkauft werden kann, oder auf dem selbst bewirtschafteten Grundstück!)
  • Polter in Sackwegen: Muss wann immer möglich unterbleiben, vor allem dann, wenn es am Ende des Sackwegs keine Wendemöglichkeit für einen LKW gibt oder der Sackweg sehr lange ist! Kein dickörtiges Poltern Richtung Sackwegende.
    Abhilfe schafft nur das Schleppen des Holzes in Richtung Anbindung des Sackweges an das Waldwegenetz.
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