Die Forstbetriebsgemeinschaft darf nur für Mitglieder tätig werden, Mitglied kann nur
werden:

  • wer Wald im Eigentum hat,
  • Wald gepachtet hat oder
  • Wald im Niesbrauch bewirtschaftet.

Beim Eintritt in die Forstbetriebsgemeinschaft müssen deshalb die forstlichen Flurstücke angegeben werden, die im Eigentum des Forstbetriebs sind, gepachtet sind oder im Niesbrauch bewirtschaftet werden. Das wirft mitunter Fragen auf. Die folgenden
Fälle sollen die Möglichkeiten beleuchten.
Vorsicht: Wer die Fläche falsch angibt und damit Förderung (über die so bestätigt zertifizierte Fläche) beantragt macht sich möglicherweise des Subventionsbetrugs
schuldig!

  • Niesbrauch: …ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen.
  • Pacht: …ist die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf Zeit mit der Möglichkeit, Früchte anzubauen, wofür dem Eigentümer ein Entgelt zusteht. (Quelle: Wikipedia.de)

1. Fall: Wald im Eigentum von zwei Ehepartnern

Der Forstbetrieb lautet dann auf das Ehepaar.

2. Fall: Ehefrau und Ehemann haben jeweils Wald im Alleineigentum

Mitglied muss sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann werden. Bei der Förderung können diese Flächen nicht zusammengelegt werden (z.B. um eine Mindestfläche zu erreichen). Die Mitgliedschaft eines Ehepartners schließt die Flächen des anderen
Ehepartners NICHT mit ein.
Mögliches Vorgehen zur Vereinfachung:

  • Ein Ehepartner pachtet den Wald des Partners
  • Die Ehepartner vereinbaren einen Niesbrauch
  • Die Ehepartner gründen eine GbR
  • Das Alleineigentum wird im Grundbuch zu gemeinschaftlichem Eigentum beider Eheleute umgeschrieben

3. Fall: Ehepartner hat Wald im Alleineigentum, zusätzlich Wald im gemeinschaftlichen Eigentum

Der Partner mit Alleineigentum muss Mitglied mit seinem Alleineigentum werden, ebenso der Forstbetrieb der in gemeinschaftlichem Eigentum der Eheleute ist. Mögliches Vorgehen zur Vereinfachung: siehe Fall 2

4. Fall: Der Wald ist Teil einer Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft muss Mitglied in der Forstbetriebsgemeinschaft werden. Idealerweise verfügt die Erbengemeinschaft über ein eigenes Konto. Dafür und für die Mitgliedschaft müss(t)en alle Unterschriften der an der Erbengemeinschaft beteiligten
bzw. eine Vollmacht mit allen Unterschriften vorliegen. Dasselbe gilt für Gütergemeinschaften.

5. Fall: Wald im Alleineigentum und Wald als Teil einer Erbengemeinschaft

Mitgliedschaft für das Alleineigentum und Mitgliedschaft der Erbengemeinschaft. Die Mitgliedschaft für das Alleineigentum schließt die Flächen der Erbengemeinschaft NICHT mit ein!

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