Alle Eigentümer von Flächen einer Gemeinde sind Jagdgenossen, sofern die Flächen nicht Teil eines Eigenjagdbezirks sind und die Gesamtfläche größer als 150 ha ist. Die Jagdgenossenschaft bildet sich ohne Zutun der Jagdgenossen per Gesetz, sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
In den Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen wer das Jagdkataster führt, entweder die Jagdgenossenschaft oder die Gemeinde – in Baden-Württemberg ist es die Jagdgenossenschaft. Bei der Erstellung eines Jagdkatasters werden alle Flurstücke einer Gemarkung gelistet und in Kategorien eingeteilt:
- Bejagdbare und nichtbejagbare Flurstücke,
- befriedete Flurstücke und
- Flurstücke der Kategorien Feld, Wald und Wasser.
- Außerdem sind die Eigentümer vermerkt und
- ob die Flurstücke Teil eines Eigenjagdbezirks sind oder Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
- Das Jagdkaster gibt auch flurstücksscharf Auskunft, wer die Jagd ausübt: Der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdbezirks, der Pächter oder ein vom Verpächter angestellter Jäger.
Das Jagdkataster ist auch wichtig für die Abstimmungen der Jagdgenossenschaften. Die Jagdgenossenschaften treffen Entscheidungen mit doppelter Mehrheit: Eine Mehrheit bedarf sowohl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen als auch der hinter den Stimmen stehenden Fläche!
Die Jagdgenossenschaft wählt den Jagdvorstand, dieser vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Außerdem beschließt sie eine Satzung, die von der unteren Jagdbehörde genehmigt werden muss.
Tritt die Jagdgenossenschaft als Verpächterin auf so entscheidet sie über den Inhalt des Jagdpachtvertrags und nicht zuletzt über die Höhe der Jagdpacht. Verbleibt ein Ertrag aus der Jagdpacht bei der Jagdgenossenschaft entsteht Auskehranspruch der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft. Entstehen ungedeckte Kosten kann die Jagdgenossenschaft aber auch Umlagen bei den Jagdgenossen erheben.
Das in Baden-Württemberg gültige Jagd und Wildtiermanagementgesetzt sieht (in §15 Absatz 7) vor, dass eine Jagdgenossenschaften ihre Verwaltung per Beschluss an die Gemeinde übertragen kann, sofern der Gemeinderat dem zustimmt. In besonderen Fällen ist die Übertragung sogar an einen Ortschaftsrat möglich.
Wenn die Jagdgenossenschaft die Jagd nicht selbst wahrnimmt oder dafür Personal anstellt wird die Wahrnehmung des Jagdrechts verpachtet – Der Pachtgegenstand ist also nicht die Fläche sondern lediglich das Recht die Jagd auf einer definierten Fläche auszuüben. Egal ob die Jagdgenossenschaft selbst oder die Gemeinde die Jagd verpachtet: Grundlage für die Verpachtung muss ein Jagdpachtvertrag sein, er muss der unteren Jagdbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden.
Wer als Grundeigentümer mitbestimmen möchte, wie das Jagdrecht auf seiner Fläche ausgeübt werden soll muss seine Mitgliedsrechte in der Jagdgenossenschaft ausüben. Wenn die Jagdgenossenschaft die Jagdbezirke selbst verpachtet ist die Jagdgenossenschaft selbst für die Formulierungen und Inhalte in den Jagdpachtverträgen verantwortlich, dafür sind demokratische Abläufe vorgesehen. Wird die Verpachtung an die Gemeinde übertragen, so können die Genossen der Jagdgenossenschaft zumindest über die Satzung der Jagdgenossenschaft und über Anträge und Beschlüsse in den Jagdgenossenschaftssitzungen Einfluss geltend machen.
weitere Inhalte zum Thema:
- Jagdrecht und Grundeigentum
- Angepasste Wildbewirtschaftung und der PEFC Standard
- Was tun bei Wildschäden im Wald?