Das Jagdrecht hängt in Deutschland grundsätzlich an Grund und Boden und steht damit primär den Grundeigentümern zu (§3BJagdG). Allerdings ist nicht jeder automatisch auf seinem Grundeigentum Jagdausübungsberechtigt, das geht nur in
Jagdbezirken oder landläufig in Revieren und ist an die Regelungen des Bundesjagdgesetzes gebunden.
Hat ein Grundeigentümer einem zusammenhängenden Grundbesitz von mindestens 75 ha so entsteht ein Eigenjagdbezirk. Ist der Eigentümer im Besitz eines Jagdscheins darf er in diesem Eigenjagdbezirk selbst die Jagd ausüben oder er überlässt das Jagdausübungsrecht einem anderen Jäger.
Alle Grundbesitzer einer Gemeinde, die diese Mindestgröße von zusammenhängen 75 ha nicht erreichen, bilden zusammen eine Jagdgenossenschaft (§§4 und 8 BJagdG), es entsteht ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk. Aus rechtlicher Sicht haben sie gemeinsam das Jagdausübungsrecht. Der zusammenhängende Grundbesitz einer solchen Jagdgenossenschaft muss mindestens 150 ha betragen, auf Antrag können auch Flächen mehrerer Gemeinden zusammengelegt werden.
Die Gesamtfläche einer so entstandenen Jagdgenossenschaft kann wiederum in Jagdbezirke geteilt werden, wenn die so entstehenden Jagdbezirke mindestens 250 ha groß sind. Es wird im Bundesjagdgesetz auch geregelt wie Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch abgerundet – also gestaltet – werden können (§5 BJagdG), außerdem welche Flächen als befriedete Bezirke gelten auf denen die Jagd ruht (§6 BWaldG).
Häufig verpachten Jagdgenossenschaften das Jagdausübungsrecht des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an einen oder mehrere pachtfähigen Jäger, alternativ können sie einen Jäger einstellen, der für sie die Jagd ausübt.
weitere Inhalte zum Thema:
- Teil 2: Was ist eine Jagdgenossenschaft
- Teil 3: Angepasste Wildbewirtschaftung und der PEFC Standard
- Teil 4: Was tun bei Wildschäden im Wald?
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