Wenn Waldeigentümer Holz infolge

  • Eisbruch,
  • Schneebruch,
  • Windbruch,
  • Insekten oder
  • aufgrund Dürre

nutzen müssen kann auf die Einkünfte daraus der ermäßigte Steuersatz (nach § 34 b EStG) angewendet werden.

Für die steuerliche Erleichterung auf die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes gibt es folgende Voraussetzungen:

  1. Die Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalles der zuständigen Finanzbehörde (in Baden-Württemberg der OFD Karlsruhe) mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden (§ 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG).
  2. Das veräußerte oder entnommene Holz muss getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen im Wirtschaftsjahr nachgewiesen werden (§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Für die steuerliche Erleichterung auf einen Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes gibt es weitere Voraussetzungen:

  1. Ein Nutzungssatz muss in einem Betriebswerk bzw. Betriebsgutachten berechnet und durch die Finanzbehörde festgesetzt sein (§ 68 EStDV). Aus Vereinfachungsgründen gilt bei Betrieben mit bis einschließlich 50 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter je ha, wenn nicht bereits aus anderen Gründen ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk vorliegt. (R 34b.6 Abs. 3 EStR).
  2. Die außerordentlichen Holznutzungen ohne Berücksichtigung der Normalnutzung müssen den Nutzungssatz übersteigen (§ 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG), wobei der ein Viertel-Steuersatz nur für den übersteigenden Teil gilt.

Für Waldeigentümer bedeutet das:

  • Kalamitätsnutzung innerhalb des Nutzungssatzes werden mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz versteuert
  • Kalamitätsnutzung über den Nutzungssatz hinaus werden mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert.

Wie können Waldeigentümer solche Kalamitätsnutzungen steuerlich geltend machen?

Kalamitätsnutzungen (außer Rotfäule)

Anmeldung

Zur Steuererleichterung müssen Kalamitätsnutzungen unverzüglich nach Feststellung des Schadens bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe angemeldet werden. Für die Anmeldung ist der Vordruck ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung) BW zu verwenden.

Der geschätzte Schadensanfall muss jeweils für den einzelnen Waldort angegeben werden. Die Anmeldung des Schadens muss so rechtzeitig vor Aufarbeitung des Schadholzes erfolgen, dass eine eventuelle Überprüfung des Schadens durch den Forstsachverständigen der Steuerverwaltung erfolgen kann.

In dringenden Fällen (z.B. Borkenkäferbefall) ist auch eine telefonische Anmeldung möglich. Vor der Anmeldung bereits aufgearbeitetes Schadholz kann nicht als Kalamitätsnutzung anerkannt werden. Falls sich bei der Aufarbeitung des Schadens herausstellt, dass die angegebenen geschätzten Schadensmengen erheblich überschritten werden, muss die Anmeldung unverzüglich im Wege einer Nachmeldung berichtigt werden.

Das heißt: Waldeigentümer die feststellen, dass Ihre schon mitgeteilte Holzmenge nicht stimmt, melden die zusätzlichen Massen unverzüglich an die OFD nach.

Nachweis

Kalamitätsnutzungen müssen unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Schadensmenge bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe mit dem Vordruck ESt 34b-Nachweis (Abschlussmeldung) BW nachgewiesen werden.

Kalamitätsfolgehiebe

Die nach Kalamitäten stehen gebliebenen Bestandsreste, die aus forstwirtschaftli-chen Gründen eingeschlagen werden müssen (sog. Kalamitätsfolgehiebe), werden nur dann als Holznutzungen infolge höherer Gewalt berücksichtigt, wenn sie nicht in die planmäßigen Nutzungen der nächsten Jahre einbezogen werden können. Das gilt im Besonderen, wenn nicht hiebsreife Bestände eingeschlagen werden müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.1961 Bundessteuerblatt 1961 III Seite 276 ff).

Ob der Einschlag forstwirtschaftlich notwendig ist, kann jeweils nur am stehenden Bestand beurteilt werden. Daher muss der beabsichtigte Einschlag wie eine Kalamitätsnutzung mit einer Anmeldung angezeigt werden und der gemeldete Bestandsrest nach Abgabe der Anmeldung vier Wochen lang überprüfbar sein. Der Nachweis muss unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Schadensmenge erfolgen.

Kontakt Oberfinanzdirektion

Link Vordrucke (Dort: Nach unten scrollen bis zum Punkt Einkommenssteuer – Land und Forstwirtschaft)

Die Meldungen können Sie auf dem Postweg oder per FAX an die OFD richten:

OFD Karlsruhe
Moltkestr. 50
76133 Karlsruhe

Fon: 0721/926-0
Fax: 0721/926-2725
Mail: poststelle@ofdka.bwl.de

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