Das Jagdrecht hängt nicht ohne Grund am Grundbesitz: Wild kann in erheblichem Maß Einfluss auf Flurstücke, deren Bewuchs und deren Ertragsfähigkeit nehmen. Wer als Grundstückseigentümer Schäden durch Wild abwenden möchte soll jagen dürfen!

Eigentümer, die einen Eigenjagdbezirk bewirtschaften, tun das entweder selbst oder durch jagdliche Regiebetriebe und Personen die einen Begehungsschein erhalten. Diese Begehungsscheine sind oft durch knappe Verträge begleitet. Der Jagderfolg steht im Vordergrund, deshalb werden sie oft auch nur von Jahr zu Jahr verlängert. Ein Jäger ohne Jagderfolg kann leicht gekündigt und ausgetauscht werden. Der Eigentümer selbst kann und muss entscheiden, wie intensiv die Jagd ausgeübt werden muss, damit die Bewirtschaftungsziele auf den land- oder forstwirtschaftlichen Flächen erreicht werden.

In gemeinschaftlichen Jagdbezirken kann die Jagdgenossenschaft die Flächen verpachten oder die Verpachtung an die politische Gemeinde abgeben. Der Abstimmungsmodus für die demokratische Struktur der Jagdgenossenschaft ist komplex und oft dominieren die Gemeinden aufgrund der Eigentumsgröße die Sitzungen. Egal, wer die Jagd verpachtet, auf die Inhalte des Pachtvertrags sollten die Jagdgenossen Einfluss nehmen. Für die Vertragswerke bieten verschiedene Stellen Musterpachtverträge an. Musterverträge aus jagdlichen Standesvertretungen führen dabei häufig „jägerfreundliche“ Regelungen. In fortgeschriebenen Vertragswerken werden oft Inhalte übernommen die Jahrzehnte alt sind. Generell sollten alle Formulierungen im Vertrag vor allem die Interessen der Grundstückseigner und Verpächter abbilden. Ein kritischer Blick auf die Formulierungen die für die Jagdgenossen essentiell sind lohnt deshalb:

  • Pachtdauer und Kündbarkeit: Für wie viele Jahre wird verpachtet? Eine längere Pachtdauer bindet den Verpächter länger an einen Pächter, der die Erwartungen nicht erfüllt. Ist ein Vertrag während der Vertragslaufzeit kündbar? Unter welchen Umständen ist ein Vertrag durch den Verpächter kündbar?
  • Pachtpreis: Ein hoher und überteuerter Pachtpreis schließt viele potentielle Pächter aus. Ein Pächter der sich einen hohen Pachtpreis leisten kann ist nicht immer der erfolgreichste Jäger. Ist für den Verpächter der hohe Pachtpreis wichtiger oder ein fleißiger Jäger?
  • Hauptbaumarten: Der Wald der Zukunft beinhaltet deutlich mehr und neue Baumarten. Die im Vertrag genannten Hauptbaumarten sollen in der Regel ohne Schutz heran und aus dem Äser von Reh- und Damwild wachsen können. Welche Hauptbaumarten werden im Vertrag definiert?
  • Wildschutzmaßnahmen: Werden junge Bäume aus Naturverjüngung oder Anbau verbissen oder gefegt und ist ein Aufwuchs nicht möglich müssen sie geschützt werden. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten wie chemischer Verbissschutz, Kürassiere, Wuchshüllen, Drahthosen, Pfisterpfähle oder die große Lösung Zaun. Allen gemein ist, dass sie Zeit in Anspruch nehmen und Kosten erzeugen, die bei angepassten Wildbeständen nicht nötig sind. Wer bezahlt notwendige Wildschutzkosten? Teilen sich Grundeigentümer und Jagdpächter die Kosten? Wenn ja, zu welchen Teilen? Gelten die Modalitäten gleich für alle Waldbesitzarten? Sind die Kosten ungedeckelt?
  • Einfluss forstliches Gutachten: Das forstliche Gutachten beleuchtet die Verbisssituation im dreijährigen Turnus. Welche Möglichkeiten gibt der Vertrag dem Verpächter auf ein schlechtes Gutachten zu reagieren?
  • Kommunikation Verpächter – Pächter: Ist im Vertrag eine systematische Kommunikation zwischen Verpächter und Pächter vorgesehen? Sollen Zielvereinbarungen formuliert werden?

Ist der Pachtvertrag erst geschlossen und läuft die Pachtperiode, so liegt die gelingende Wildbewirtschaftung in den Händen der Pächter. Dann ist die Einflussnahme der Eigentümer und Verpächter auf die Intensität der Jagd begrenzt. Was im Vertrag geregelt ist kann umgesetzt werden, was nicht geregelt ist kann nicht umgesetzt werden oder muss erstritten werden. Mitarbeit als Jagdgenosse – zum richtigen Zeitpunkt – zahlt sich also aus!

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