Die Umsetzung der EUDR konkretisiert sich. Noch zu Jahresbeginn bestand die Hoffnung, dass die EU Vorgaben noch einmal grundlegend überarbeitet werden. Die Überarbeitung wurde von der Kommission abgelehnt. Trotzdem wurde hinter den Kulissen versucht, praxisnahe Lösungen für die Umsetzung zu finden. So gibt es Stand 06/2026 folgende wichtige Eckpunkte:
- in „Niedrig-Risiko-Ländern“ (wie Deutschland) können sich Klein- und Kleinstbetriebe wohl mit der Steuer-ID oder der Ust.-ID vereinfacht anmelden, eine Übermittlung der forstlichen Flächen (Geodaten) kann entfallen. Als „Kleiner“ Waldeigentümer gilt, wer in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter 7,5 Mio € Bilanzsumme, unter 15 Mio € Umsatzerlös und unter 50 Beschäftigten bleibt, Zwei der drei Schwellenwerte müssen überschritten sein. Das ist für praktische alle Fortbetriebe im Landkreis Tuttlingen der Fall, die Anmeldung muss für jeden Betrieb einzeln erfolgen, außer:
- Forstbetriebsgemeinschaften, die nach dem Bundeswaldgesetz anerkannt sind (wie die FBG Landkreis Tuttlingen) können einmal die Mitgliedsfläche im EU Informationssystem hinterlegen und dann als Marktteilnehmer für ihre Mitglieder auftreten. Damit entfällt die einzelbetriebliche Anmeldung bei der EU für die FBG Mitglieder.
Ein weiterer starker Punkt, in der FBG Landkreis Tuttlingen Mitglied zu werden!
Alle nationalen Regelungen müssen nun in einem nationalen Durchführungsgesetz umgesetzt werden, es soll auch Verwaltungsvorschriften für die Länder geben. Obwohl die EUDR weit von der Realität südwestdeutscher Waldeigentümer entfernt ist, konnten die Interessenvertretungen – vor allem die AGDW – nun ein etwas praxisnäheres nationales Umsetzungspaket erkämpfen.

